Satzung

des Vereins zur Förderung des Betreungshofes Rottmoos e.V.

Jeder Verein hat eine Satzung. Die Satzung regelt genau, wie und wofür der Verein arbeitet. Wenn Sie sich nicht durch all die Paragraphen der Satzung arbeiten wollen: Das ist  unser Vereinszweck, kurz gefasst:

Der Verein beschafft Mittel, die dem Bayerischen Landesverband für die Wohlfahrt Gehörgeschädigter (BLWG) e.V. zweckgebunden zu Gunsten seiner Einrichtung „Betreuungshof Rottmoos“ zur Verfügung gestellt werden. Der Verein hat seine gesamten Mittel für diesen Zweck zu verwenden.

Der Verein fördert Projekte, die dem Zweck des Betreuungshofes Rottmoos dienen und für die keine sonstigen Mittel des Trägers zur Verfügung stehen. Der Verein arbeitet hierbei eng mit der Leitung des Betreuungshofes Rottmoos zusammen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.

Die wichtigsten Punkte der Satzung können Sie hier nachlesen:

§ 1 Name und Sitz

    • Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Betreuungshofes Rottmoos“, im folgenden „Verein“ genannt.
    • Der Sitz des Vereins ist Wasserburg a. Inn. Er ist unter der Nummer VR 200130 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.

§ 2  Zweck und Ziel des Vereins

    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

      1. Der BLWG – Fachverband  für  Menschen  mit Hör-  und  Sprachbehinderung  e.  V. ist Träger des Betreuungshofes Rottmoos b. Wasserburg a. Inn. In dieser Einrichtung werden hör- und sprachgeschädigte Personen mit Mehrfachbehinderungen betreut.
      2. Der Verein beschafft Mittel, die dem BLWG – Fachverband  für Menschen mit Hör-  und Sprachbehinderung e.  V. zweckgebunden zu Gunsten seiner Einrichtung „Betreuungshof Rottmoos, Rottmoos 4 und 4a, 83512 Wasserburg a. Inn“ zur Verfügung gestellt werden. Der Verein hat seine gesamten Mittel für diesen Zweck zu verwenden.
      3. Voraussetzung für die Mittelbereitstellung ist die Gemeinnützigkeit des BLWG e.V. Ist die Gemeinnützigkeit des BLWG e.V. nicht mehr gegeben, ist der Zweck des „Vereins zur Förderung des Betreuungshofes Rottmoos“ neu anzupassen.
      4. Der Verein fördert Projekte, die dem Zweck des Betreuungshofes Rottmoos dienen und für die keine sonstigen Mittel des Trägers zur Verfügung stehen. Der Verein arbeitet hierbei eng mit der Leitung des Betreuungshofes Rottmoos zusammen.
      5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mittel

      1.  Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch
        a) Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge
        b) Zuschüsse und sonstige Fördermittel
        c) Spenden jeglicher Art sowie Schenkungen und sonstige Zuwendungen
        d) Veranstaltungen
      2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      3.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
      4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden
§ 4  Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die den Verein in seinen Anliegen unterstützen will. Ein- und Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme eines Mitglieds.
Verlust der Mitgliedschaft:

a)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
c)    Der Ausschluss wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen, wenn
das Mitglied gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins verstößt.
d)   Der Ausschluss kann weiterhin erfolgen, wenn ein Mitglied mit mehr als einem
Jahres-Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
e)   In den Fällen a) bis c) erfolgt keine Rückzahlung des geleisteten Mitgliedsbeitrages

§ 5  Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der festgesetzte Betrag gilt als Mindestbeitrag. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Zahlungstermin ist der 31. März des laufenden Jahres. Ermäßigungen, Stundung oder Erlass des Beitrages kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds durch den Vorstand gewährt werden.